Auszug aus den TFV-Durchführungsbestimmungen
§ 9 Spielabsage UND SPIELVERSCHIEBUNGEN
Die Unbenützbarkeit des Spielfeldes (z.B. wegen langanhaltenden Regens, Überschwemmung, Schneefalls, vereisten Bodens usw.) wird am Spieltag durch den nominierten Schiedsrichter oder einen dazu befugten Kommissionierer festgestellt. Die aktuelle Liste der Kommissionierer ist auf der TFV-Homepage ersichtlich.
1)
a) Den Zeitpunkt der Kommissionierung bestimmt entweder der Schiedsrichter oder ein dazu befugter Kommissionierer. Der veranstaltende Verein hat diese Personen in Kenntnis zu setzen, sobald die Gefahr besteht, dass der Platz aus Sicht des veranstaltenden Vereins zum Zeitpunkt des Spielbeginns unbenützbar sein könnte. Die Kommissionierung hat jedenfalls zu einem Zeitpunkt stattzufinden, dass der anreisende Verein und das Schiedsrichterteam noch rechtzeitig vor deren Abreise zum Spielort von einer Spielabsage verständigt werden können.
b) Bei der Kommissionierung ist die Anwesenheit eines Vereinsvertreters verpflichtend; die Teilnahme eines Vertreters des Platzeigentümers ist möglich.
c) Der Schiedsrichter oder Kommissionierer hat dem Tiroler Fußballverband schriftlich über den Zustand des Spielfeldes und die erfolgte Entscheidung am darauffolgenden Werktag zu berichten.
d) Besteht der Platzeigentümer oder der Heimverein auf einer Spielabsage, hat der Schiedsrichter oder Kommissionierer dies zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall ist auch der Name und die Funktion des Entscheidungsberechtigten in den Kommissionierungsbericht einzutragen.
2) Sollte bereits vor dem Spieltag feststehen, dass der Platz zum Zeitpunkt des Spielbeginns voraussichtlich nicht bespielbar sein wird, hat der Heimverein das Recht, das Spiel nach Absprache mit der Geschäftsstelle des TFV unter Angabe von konkreten Gründen und Vorlage von Beweismittel (Lichtbilder, Video etc.) abzusagen oder einen Platztausch vorzuschlagen.
3) Der Tiroler Fußballverband hat das Recht, die Stichhaltigkeit von Absagen zu überprüfen.
4) Über eine Spielabsage am Spieltag entscheidet auf Innsbrucker Plätzen der nominierte Schiedsrichter nach Rücksprache mit dem diensthabenden Platzwart, einem Vertreter des Heimvereins und einem für Innsbrucker Sportplätze zuständigen Funktionär (derzeit Reinhard Kaserer, 0676 5556111, reinhard.kaserer@icloud.com). Die endgültige Entscheidung über eine allfällige Unbenützbarkeit des Platzes obliegt dem Schiedsrichter.
5) Im Falle einer Spielabsage bestimmt der TFV den neuen (Ersatz) Termin (Siehe dazu § 3 Abs.5 lit.a)
6) Wird ein Meisterschaftsspiel ohne Verschulden der beiden Vereine nicht ausgetragen und ist der Gastverein bereits angereist, so haben die beiden Vereine die Fahrtkosten der anreisenden Mannschaft für die tatsächlich mitgereisten Personen (maximal 30) zu gleichen Teilen zu tragen. Fahrtkosten können jedoch nur für das billigste öffentliche Verkehrsmittel (Bahn 2.Klasse, Bus) geltend gemacht werden. Die Schiedsrichtergebühr inklusive deren Fahrtkosten trägt der Platzverein.
7) Die Nettoeinnahmen eines Wiederholungsspiels werden zur Hälfte geteilt.
Die entsprechenden Kontaktdaten für die Kommisionierer des TFV finden sie im unten verfügbaren Verzeichnis.